Mit Urteil vom 08. Januar 2002 1 K 3254/01 hat der erkennende Senat den Beklagten rechtskräftig verurteilt, eine Bescheinigung über den vom Kläger in der Zeit vom 13.09. bis 31.10.1999 bezogenen Arbeitslohn von brutto 6.363,71 DM sowie die hierauf entfallende Lohn- und Kirchensteuer auszustellen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die Rechtmäßigkeit dieses Urteils ist im Vollstreckungsverfahren nicht mehr nachprüfbar, so dass offen bleiben kann, ob die Entscheidung nach Kenntnis des BFH-Urteils vom 19.10.2001 VI R 36/96 (BFH/NV 2002, 340) möglicherweise anders ausgefallen wäre.
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