FG München - Beschluss vom 16.01.2003
1 K 4243/02
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 720

Zwangsgeld für unvertretbare Handlungen; Vollstreckung des Urteils vom 08.01.2002; Lohnsteuerbescheinigung; Anordnung eines Zwangsgeldes

FG München, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 1 K 4243/02

DRsp Nr. 2003/5629

Zwangsgeld für unvertretbare Handlungen; Vollstreckung des Urteils vom 08.01.2002; Lohnsteuerbescheinigung; Anordnung eines Zwangsgeldes

1. Kommt der Beklagte trotz rechtskräftigen Urteils seiner Verpflichtung zur Erstellung einer Lohnsteuerbescheingung nicht nach, so ist auf Antrag des Klägers zur Durchsetzung der Verpflichtung ein Zwangsgeld innerhalb des durch § 888 ZPO gesteckten Rahmens festzusetzen. 2. Die Beitreibung des Zwangesgeldes erfolgt nach den allgemeines Regeln des Vollstreckungsrechts durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch den Gläubiger, dem gegenüber die Handlung vorgenommen werden soll.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Urteil vom 08. Januar 2002 1 K 3254/01 hat der erkennende Senat den Beklagten rechtskräftig verurteilt, eine Bescheinigung über den vom Kläger in der Zeit vom 13.09. bis 31.10.1999 bezogenen Arbeitslohn von brutto 6.363,71 DM sowie die hierauf entfallende Lohn- und Kirchensteuer auszustellen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die Rechtmäßigkeit dieses Urteils ist im Vollstreckungsverfahren nicht mehr nachprüfbar, so dass offen bleiben kann, ob die Entscheidung nach Kenntnis des BFH-Urteils vom 19.10.2001 VI R 36/96 (BFH/NV 2002, 340) möglicherweise anders ausgefallen wäre.