BFH - Beschluss vom 06.11.2003
VII B 149/03
Normen:
AO § 332 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 159
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 277/02

Zwangsgeld; verspätete Abgabe der Steuererklärung

BFH, Beschluss vom 06.11.2003 - Aktenzeichen VII B 149/03

DRsp Nr. 2003/16164

Zwangsgeld; verspätete Abgabe der Steuererklärung

1. Bei § 332 AO handelt es sich um eine spezielle Vollstreckungsvorschrift für die Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen.2. Die mit Zwangsmitteln durchzusetzende Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen kann gleichzeitig mit der Androhung des Zwangsmittels in einem VA ergehen.

Normenkette:

AO § 332 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gab für eine Steuerberatungsgesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, Steuererklärungen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 ohne die jeweils dazugehörigen Jahresabschlüsse und Gewinn- und Verlustrechnungen ab. Nachdem Aufforderungen, die Steuererklärungen entsprechend zu vervollständigen, ohne Erfolg geblieben waren, drohte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Kläger mit Verfügung die Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von je 300 DM gesondert für jedes der drei Jahre und gesondert für jeweils die Gewinn- und Verlustrechnung und den Jahresabschluss an, falls der Kläger die betreffende Unterlage nicht bis zum ... einreiche. Den Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom ... zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.