Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohung und -festsetzung im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004, die die Klägerin bis heute nicht abgegeben hat.
Am 6.3.2006 verlängerte der Beklagte der Klägerin zum wiederholten Male antragsgemäß die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004 bis zum 30.4.2006. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Frist im Hinblick auf die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Fortführung der Veranlagungsarbeiten letztmalig verlängert worden sei.
Mit Bescheid vom 16.5.2006 drohte der Beklagte mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von Euro 150 für den Fall, dass die Einkommensteuererklärung 2004 nicht bis zum 6.6.2006 eingereicht sein würde. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 15. Juni 2006 Einspruch ohne diesen zu begründen.
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