FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2010
2 K 77/09
Normen:
AO § 363 Abs. 2;

Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO; Teileinspruchsentscheidung

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 77/09

DRsp Nr. 2010/12814

Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO; Teileinspruchsentscheidung

1. Ein Stpfl. wird in erster Linie durch den zu Grunde liegenden Steuerbescheid belastet, nicht zusätzlich oder gar allein durch eine Einspruchsentscheidung. 2. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche VA in Gestalt der Einspruchsentscheidung. 3. Für die gesetzliche Zwangsruhe des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kommt es weder darauf an, wie die Vorinstanz entschieden hat, noch darauf, wie der BFH voraussichtlich entscheiden wird. 4. Die von der OFD vorgegebenen Musterschreiben und -entscheidungen zur Frage, ob ein Einspruchsverfahren ruht, genügen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung i. S. des § 363 Abs. 2 Satz 4 AO.

Normenkette:

AO § 363 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Teileinspruchsentscheidung rechtmäßig ergangen ist.