Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 19. Mai 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Vertretung der Gläubigerin beträgt 250.500 €.
I.
Auf dem eingangs bezeichneten Grundbesitz der Schuldnerin ist in Abteilung III unter laufender Nummer 1 zugunsten der Gläubigerin eine vollstreckbare Grundschuld mit einem Kapital von 250.500 € eingetragen. Die Gläubigerin kündigte die Grundschuld mit Schreiben vom 4. Dezember 2015, das der Schuldnerin am 11. Dezember 2015 zuging.
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