BFH, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen IX R 66/01
DRsp Nr. 2003/12808
Zwangsverwaltung; VuV-Einkünfte
1. Auch der Erwerber eines zwangsverwalteten Wohngrundstücks erzielen Einkünfte aus VuV. Der Umstand, dass die Erträge (Mieteinnahmen) dem Verwalter oder dem Vollstreckungsgläubiger zufließen, ändert daran nichts.2. Die Erwerberin einer zwangsverwalteten Immobilie, deren Mieterträge an die Grundpfandgläubiger ausgekehrt werden, leistet insoweit (Voraus-)Zahlungen auf die AK, sofern sie sich verpflichtet hat, die Grundpfandrechte abzulösen.