Die Erinnerungsführer (Ef.) hatten als Eheleute wegen der mit Wirkung ab dem 01.01.2005 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldungen auf elektronischem Wege Klage erhoben. Nachdem der Erinnerungsgegner (Eg.) nach Klageerhebung den die Ef. belastenden Verwaltungsakt aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 06.06.2005 wurden durch den Berichterstatter des 5. Senats des Finanzgerichts Münster gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Eg. die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurde der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die zu erstattenden Kosten wurden mit Beschlüssen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21.07.2005 (Eingang beim Finanzamt 26.07.2005) und vom 10.11.2005 festgesetzt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|