OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.01.2019
3 KN 2/16
Normen:
AmtsO § 4 Abs. 1; AmtsO § 4 Abs. 2; AmtsO § 18; GO § 95; FAG § 5 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; LV Art. 57 Abs. 1;

Zweck der Amtsumlage zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden und der originären Aufgaben des Amtes durch Vorhalten des dafür notwendigen Personals und der notwendigen Sachmittel; Maßstab für die Berechnung und Bemessung der Amtsumlage

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 3 KN 2/16

DRsp Nr. 2019/4461

Zweck der Amtsumlage zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden und der originären Aufgaben des Amtes durch Vorhalten des dafür notwendigen Personals und der notwendigen Sachmittel; Maßstab für die Berechnung und Bemessung der Amtsumlage

1. Der Amtsumlage liegt der (alleinige) Zweck zugrunde, das Amt in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden und die originären Aufgaben des Amtes nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AmtsO angemessen wahrzunehmen und das dafür notwendige Personal und die notwendigen Sachmittel vorzuhalten.2. Es ist deshalb nicht geboten, die Bemessung der Amtsumlage daran anzuknüpfen, inwieweit Aufgaben der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden durch das Amt wahrgenommen werden.3. Der Maßstab für die Berechnung der Amtsumlage ergibt sich aus der Amtsordnung und dem Finanzausgleichsgesetz; er ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.