FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.09.2008
2 K 1712/08
Normen:
EStG 2000 § 7 Abs. 1 Satz 4 (jetzt: Satz 5);
Fundstellen:
DStRE 2010, 71
EFG 2009, 1450

Zweck der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 2 K 1712/08

DRsp Nr. 2009/15828

Zweck der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000

§ 7 Abs. 1 Satz 4 (bzw. jetzt Satz 5) EStG ist keine Bewertungsvorschrift, mit der ein Einlagewert geregelt wird. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um Norm zur Bestimmung der AfA-Bemessungsgrundlage.

Normenkette:

EStG 2000 § 7 Abs. 1 Satz 4 (jetzt: Satz 5);

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung für das Streitjahr 2001, wie die AfA Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist.

Die Klägerin ist eine KG, welche die Vermietung und Verwaltung des auf dem Grundbesitz H-Straße in K errichteten Objekts zum Gegenstand hat. Rechtsvorgängerin war eine durch Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1986 gegründete Grundstücksgesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR). Zum 30. Dezember 2000 fand die formwechselnde Umwandlung der GbR zur KG statt.

Am 30. April 2002 reichte die Klägerin für das Kalenderjahr 2001 beim Beklagten eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung ein, in der sie im Rahmen der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Absetzung für Abnutzung (AfA) des im Betriebsvermögen befindlichen Gebäudes H-Straße gem. der nachfolgenden Berechnung als Betriebsausgaben geltend machte.

Teilwert des Gebäudes zum 01. Januar 20018.634.024,00 DM

AfA 4 % hiervon345.361,00 DM