BFH - Urteil vom 29.01.2003
XI R 84/00
Normen:
FGO § 68 S. 3 (a.F.) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1330

Zweck des § 68 Satz 3 FGO a.F.

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen XI R 84/00

DRsp Nr. 2003/10470

Zweck des § 68 Satz 3 FGO a.F.

1. Der Zweck des § 68 Satz 3 FGO a.F. war es, den Kl. zu schützen und zu verhindern, dass er gegen seinen Willen aus dem Verfahren gedrängt wird. Der danach erforderliche Hinweis sollte gewährleisten, dass der Stpfl. zeitgleich über sein Recht, Einspruch einzulegen, oder den Antrag nach § 68 FGO a.F. zu stellen, belehrt wird und ihm somit eine "echte" Wahlmöglichkeiten zwischen beiden Rechtsbehelfen offen steht.2. Befindet sich der Hinweis nach § 68 Satz 3 FGO a.F. zwar nicht räumlich innerhalb der auf den jeweiligen Rückseiten vorgedruckten formularmäßigen Rechtsbehelfsbelehrungen, sondern erst am Ende des Steuerbescheides als "Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung" so reicht das aus, wenn der Hinweis in einen inhaltlichen Zusammenhang mit den formularmäßigen Rechtsbehelfsbelehrungen gesetzt und als Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheides ausgewiesen worden ist.

Normenkette:

FGO § 68 S. 3 (a.F.) ;

Gründe: