FG Hessen - Urteil vom 03.05.2011
7 K 2036/08
Normen:
BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 5; BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 4; BranntwMonG § 139 Abs. 2; AO § 227;

Zweckwidrige Verwendung; vorschriftswidrige Vergällung; Herstellung oder Reinigung; abgabenrechtlich nachteiliges Verhalten

FG Hessen, Urteil vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 7 K 2036/08

DRsp Nr. 2011/19722

Zweckwidrige Verwendung; vorschriftswidrige Vergällung; Herstellung oder Reinigung; abgabenrechtlich nachteiliges Verhalten

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29.08.2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.06.2008 werden aufgehoben und der Beklagte wird dazu verpflichtet, erneut den Erlassantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 75 % und dem Beklagten zu 25 % auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 5; BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 4; BranntwMonG § 139 Abs. 2; AO § 227;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das im Streitfall eingesetzte Ethanol zutreffend als zu Reinigungszwecken (§ 132 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG) verwendet angesehen wurde, so dass mangels entsprechender Bewilligung für die eingesetzte Menge die Branntweinsteuer entstanden ist, und ob der hierfür beantragte Erlass aus Billigkeitsgründen richtigerweise versagt worden ist.