Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29.08.2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.06.2008 werden aufgehoben und der Beklagte wird dazu verpflichtet, erneut den Erlassantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 75 % und dem Beklagten zu 25 % auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Streitig ist, ob das im Streitfall eingesetzte Ethanol zutreffend als zu Reinigungszwecken (§
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