Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 12. August 2022 wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer sind über die mit Entscheidung der Kostenbeamtin vom 21. April 2022 festgesetzte Vergütung von insgesamt 5.883,36 EUR hinaus weitere 739,47 EUR aus der Landeskasse zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung seiner Vergütung als Nebenkläger durch das Landgericht Stade.
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