FG Saarland - Beschluss vom 10.04.2003
1 V 61/03
Normen:
AO § 42 ;

Zwei-Stufen-Modell als Gestaltungsmissbrauch; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Feststellung 1998

FG Saarland, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 1 V 61/03

DRsp Nr. 2003/9932

Zwei-Stufen-Modell als Gestaltungsmissbrauch; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Feststellung 1998

Bei dem in der Praxis beliebten Zwei-Stufen-Modell im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Partners durch die Einräumung einer zunächst geringen, dann sich steigernden Beteiligung ist zweifelhaft, ob diese Gestaltung nicht von vornherein einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten beinhaltet.

Normenkette:

AO § 42 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betrieb bis 30. September 1995 eine zahnärztliche Einzelpraxis. Mit notariellem Vertrag vom 11. August 1995 vereinbarte er mit dem Berufskollegen Dr. A die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 (Rbh, 33 ff.). Das erste Vertragsjahr sollte ein Probejahr sein. Innerhalb dieses Probejahres sollte A nicht am Vermögen und den Verbindlichkeiten der Praxis beteiligt sein. Nach Ablauf des Probejahres war beabsichtigt, eine Beteiligung von A am Vermögen, am Praxiswert und den Verbindlichkeiten herbeizuführen.