I.
Der Antragsteller betrieb bis 30. September 1995 eine zahnärztliche Einzelpraxis. Mit notariellem Vertrag vom 11. August 1995 vereinbarte er mit dem Berufskollegen Dr. A die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 (Rbh, 33 ff.). Das erste Vertragsjahr sollte ein Probejahr sein. Innerhalb dieses Probejahres sollte A nicht am Vermögen und den Verbindlichkeiten der Praxis beteiligt sein. Nach Ablauf des Probejahres war beabsichtigt, eine Beteiligung von A am Vermögen, am Praxiswert und den Verbindlichkeiten herbeizuführen.
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