Die Firma ... GmbH & Co KG ... schuldet dem Beklagten Lohnsteuer Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer sowie Säumniszuschläge hierzu. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2003 mangels Masse abgewiesen.
Die Klägerin war Kommanditistin und Geschäftsführerin der ... GmbH. Der Beklagte nahm die Klägerin als Geschäftsführerin der ... GmbH für Steuerschulden der ... in Anspruch.
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