Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin nach dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 für das Streitjahr 2013 Umsatzsteuer für die Erbringung von Bauleistungen an die W GmbH (GmbH) im Streitjahr 2013 schuldet, obwohl Antragstellerin und GmbH bei Abrechnung dieser Leistungen übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass die GmbH als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. Abschn. 13 b. 3. Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 8 des Umsatzsteueranwendungserlasses 2013 (UStAE) schulde.
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