Der Kläger begehrt Abkommenskindergeld für seine in der Türkei lebenden Kinder für den Zeitraum einer geringfügigen Beschäftigung mit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, gefolgt von der Altersrente.
Außerdem wendet er sich - ohne Vorverfahren - gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die vorherige Zeit der Ausbildung eines Kindes in Deutschland.
I.
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