FG Düsseldorf - Beschluss vom 07.07.2020
10 V 795/20 A (E,F)
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Zweifelhafte Rechtmäßigkeit eines Steuerveraltungsakts bei klaren nicht berücksichtigten Verlusten

FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 10 V 795/20 A (E,F)

DRsp Nr. 2022/5144

Zweifelhafte Rechtmäßigkeit eines Steuerveraltungsakts bei klaren nicht berücksichtigten Verlusten

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2016 vom 21.02.2020 wird ab Fälligkeit aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des am 19.01.2017 verstorbenen Herrn A. Herr A war im Streitjahr 2016 an diversen Gesellschaften beteiligt.

Mit Bescheid vom 11.01.2019 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer (ESt) 2016 des Herrn A unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen fest. Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheid wurde am 05.03.2019 geändert.

Die Antragstellerin legte gegen den ESt-Bescheid vom 05.03.2019 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass anstelle der vom Antragsgegner angesetzten gewerblichen Beteiligungseinkünfte i.H.v. 40.000 € (nicht näher bezifferte) negative Einkünfte zu erfassen seien und im Streitjahr keine positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus geschlossenen Immobilienfonds erzielt worden seien. Zudem begehrte sie die Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen nebst Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.