LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.04.2021
14 Sa 516/19
Normen:
ZPO § 256; ZPO § 263; ZPO § 264; KSchG § 4; KSchG § 6 S. 1; BGB § 623; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2454/18

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im ZivilprozessMerkmale einer Klageänderung in der BerufungsinstanzKlageerweiterung in der BerufungsinstanzErneute Kündigung nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 516/19

DRsp Nr. 2022/14239

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess Merkmale einer Klageänderung in der Berufungsinstanz Klageerweiterung in der Berufungsinstanz Erneute Kündigung nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils

1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat. 2. Als Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO in der Berufungsinstanz ist jede Änderung des bisherigen Streitgegenstands ebenso anzusehen wie die zusätzliche Geltendmachung eines neuen Streitgegenstands. Es geht nicht um eine Änderung des Klageantrages im Sinne des § 264 ZPO, sondern um die Erhebung neuer Ansprüche, wobei "neu" die Ansprüche sind, über die im angefochtenen Urteil nicht erkannt ist.