LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2020
3 Sa 90/19
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 281/18

Zweistufige Prüfung der Rechtmäßigkeit einer fristlosen KündigungBerücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei fristloser KündigungBerücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände bei Wirksamkeit einer fristlosen KündigungPrüfung der Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe durch den Betriebsrat ohne eigene Erkundigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 90/19

DRsp Nr. 2021/1797

Zweistufige Prüfung der Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei fristloser Kündigung Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände bei Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung Prüfung der Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe durch den Betriebsrat ohne eigene Erkundigungen

1. Im Rahmen der zweistufigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung geht es zum einen darum, dass die Kündigung auf einen wichtigen Grund gestützt wird und zum anderen um das überragende Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung sind das Berufen der Kündigung auf diesen Verdacht, die Anhörung des Arbeitnehmers zum Vorwurf vor Ausspruch der Kündigung und das Bestehen eines dringenden Tatverdachts zu Lasten des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. 3. Das Einbehalten von vier anstatt zwei vereinbarten Einladungen im Wert von 15 Euro rechtfertigen wegen der Veruntreuung eine fristlose Kündigung.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 08.11.2018 - 5 Ca 281/18 - aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4.