LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2020
3 Sa 56/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 690/19

Zweistufige Prüfung des wichtigen Grunds in § 626 BGBBeharrliche Arbeitsverweigerung als fristloser KündigungsgrundFristlose Kündigung nach einschlägiger AbmahnungKein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an der Erbringung seiner Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 56/20

DRsp Nr. 2021/5500

Zweistufige Prüfung des wichtigen Grunds in § 626 BGB Beharrliche Arbeitsverweigerung als fristloser Kündigungsgrund Fristlose Kündigung nach einschlägiger Abmahnung Kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an der Erbringung seiner Arbeitsleistung

1. Die fristlose Kündigung ist rechtmäßig und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, wenn der Arbeitnehmer beharrlich die Pflicht zur Arbeit verweigert. 2. Dem Arbeitnehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeit zu, wenn Sozialabgaben durch den Arbeitgeber nicht abgeführt worden sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.12.2019 - Az.: 3 Ca 690/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2; ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung in der Probezeit sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, sowie darüber, ob der Kläger die Weiterbeschäftigung von der Beklagten verlangen kann.

I. II. III. IV. V.