BFH - Urteil vom 13.02.2003
IV R 44/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BFH/NV 2003, 982
BFHE 201, 495
BStBl II 2003, 698
DB 2003, 1252
DStR 2003, 972
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3721/98 E

Zweitausbildung bei Arbeitslosigkeit

BFH, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen IV R 44/01

DRsp Nr. 2003/8143

Zweitausbildung bei Arbeitslosigkeit

»Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen und die Ausbildung für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute und machen bei der Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre 1995 und 1996 vorweggenommene Betriebsausgaben für die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Heilpraktikerin geltend. Die 1950 geborene Klägerin ist ausgebildete Bilanzbuchhalterin und war in diesem Beruf bis zum 30. April 1996 nichtselbständig tätig; anschließend war sie arbeitslos. Die Einkünfte aus der Beschäftigung als Bilanzbuchhalterin betrugen im Jahr 1995 insgesamt 145 150 DM.