I. Auf die Klage der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 17. Juli 2002 2 K 4068/01 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1382) entschieden, dass die Zuteilung von Bonusaktien im Zuge des zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) weder zu Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) noch zu Einnahmen aus einer sonstigen Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) führt.
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