Strittig ist die Höhe des gesondert festgestellten Verlustes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1999.
Die Kläger sind Gesellschafter der X. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden GbR). Intern sind die Kläger an der GbR wie folgt beteiligt: Der Kläger zu 1 zu 80/100, die Kläger zu 2 und 3 zu jeweils 10/100.
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