FG Köln - Urteil vom 12.02.2003
12 K 3628/01
Normen:
FördG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b ; FördG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7a Abs. 4 ; EStG § 7a Abs. 9 ; FördG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 89

Zweiter Begünstigungszeitraum nur von Ausschöpfung der Sonderabschreibung nach dem FördG abhängig

FG Köln, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 12 K 3628/01

DRsp Nr. 2003/17327

Zweiter Begünstigungszeitraum nur von Ausschöpfung der Sonderabschreibung nach dem FördG abhängig

1. Der Beginn des - nach Ausschöpfung der zulässigen Sonderabschreibung - zweiten Begünstigungszeitraums hängt lediglich davon ab, wann der Steuerpflichtige die Sonderabschreibung vollständig ausgeschöpft hat. Er ist nicht davon abhängig, wann die Modernisierungsmaßnahme abgeschlossen wurde. 2. Der Abzug einer zusätzlichen linearen AfA neben der Restwertabschreibung auf den Sanierungsaufwand ist nicht zulässig.

Normenkette:

FördG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b ; FördG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7a Abs. 4 ; EStG § 7a Abs. 9 ; FördG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Höhe des gesondert festgestellten Verlustes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1999.

Die Kläger sind Gesellschafter der X. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden GbR). Intern sind die Kläger an der GbR wie folgt beteiligt: Der Kläger zu 1 zu 80/100, die Kläger zu 2 und 3 zu jeweils 10/100.