I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob die in New York ansässige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Jahr 1998 in der Bundesrepublik Deutschland eine Leistung mit unterhaltenden oder unterhaltungsähnlichen Charakter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) erbracht hat.
Wegen des Sachverhalts wird auf das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Senats vom 6. November 2002 V R 57/01 (BFH/NV 2003, 827) verwiesen. Mit diesem Urteil hatte der Senat den Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, weil dessen Annahme, die Tätigkeit der Klägerin enthalte weder eine unterhaltende noch eine den unterhaltenden Leistungen ähnliche Leistung durch die seinerzeit getroffenen Feststellungen nicht gestützt wurden (vgl. Urteilsgründe unter II. 2. b).
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