BFH - Beschluss vom 07.07.2006
V B 113/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2103
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7512/02

Zweiter Rechtsgang

BFH, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen V B 113/05

DRsp Nr. 2006/22812

Zweiter Rechtsgang

Hat das FG im zweiten Rechtsgang den Rechtsstreit in Übereinstimmung mit dem zurückweisenden BFH-Urteil entschieden, kommt eine Divergenz nicht in Betracht. Eine Zulassung der Revision scheidet daher aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob die in New York ansässige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Jahr 1998 in der Bundesrepublik Deutschland eine Leistung mit unterhaltenden oder unterhaltungsähnlichen Charakter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) erbracht hat.

Wegen des Sachverhalts wird auf das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Senats vom 6. November 2002 V R 57/01 (BFH/NV 2003, 827) verwiesen. Mit diesem Urteil hatte der Senat den Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, weil dessen Annahme, die Tätigkeit der Klägerin enthalte weder eine unterhaltende noch eine den unterhaltenden Leistungen ähnliche Leistung durch die seinerzeit getroffenen Feststellungen nicht gestützt wurden (vgl. Urteilsgründe unter II. 2. b).