1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend dargelegt. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Kläger bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt, und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f.). Nachdem der Senat durch Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95 (BFHE 182, 79 BStBl II 1997, 24) die für den Streitfall maßgeblichen Grundsätze dargelegt hat, hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, aus welchem Grund weiterer Klärungsbedarf besteht. Das ist nicht geschehen.
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