FG München - Beschluss vom 04.08.2003
13 V 2611/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Zweitfahrzeug (Motorrad) als gewillkürtes Sonder-Betriebsvermögen; Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1997

FG München, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 13 V 2611/03

DRsp Nr. 2003/12418

Zweitfahrzeug (Motorrad) als gewillkürtes Sonder-Betriebsvermögen; Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1997

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann kein gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen gebildet werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az.: 13 K 2610/03), ob die Aufwendungen in Höhe von 20.238,18 DM für das Zweitfahrzeug, das Motorrad Harley Davidson, des an einer Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät beteiligten Antragstellers (ASt) als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 30.5.2003, den Bericht über die Außenprüfung vom 13.9.2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der ASt beantragt,

die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuer 1997 vom 15.3.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.5.2003 insoweit auszusetzen, als Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 20.238,18 DM nicht anerkannt worden sind.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.