BFH - Urteil vom 27.08.2003
II R 53/01
Normen:
HZwStG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 546
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VII 192/96

Zweitwohnungssteuer Hamburg; HZwStG

BFH, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen II R 53/01

DRsp Nr. 2003/14706

Zweitwohnungssteuer Hamburg; HZwStG

1. Der Begriff der Wohnung in § 2 Abs. 3 Satz 1 HZwStG ist nicht wegen der Verweisung auf Einzelbestimmungen des § 45 HBauO nach Bauordnungsrecht auszulegen. Grds. sind steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung zu interpretieren.2. Der in § 2 Abs. 3 Satz 1 HZwStG definierte Wohnungsbegriff setzt lediglich einen Mindestbestand an Räumlichkeiten und Wohnungsausstattung voraus.

Normenkette:

HZwStG § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Mieter einer von ihnen genutzten Wohnung in Hamburg und dort mit Nebenwohnung gemeldet. Die Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus. Sie verfügt über einen fensterlosen Waschraum mit Badewanne und Waschbecken, der über ein in der Decke befindliches Abluftgitter und einen Abluftschacht entlüftet wird.