FG Hamburg - Urteil vom 04.03.2005
VII 198/03
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Zweitwohnungsteuer: Erhebung der Zweitwohnungsteuer in Hamburg in Zusammenarbeit mit den Meldebehörden

FG Hamburg, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen VII 198/03

DRsp Nr. 2005/8360

Zweitwohnungsteuer: Erhebung der Zweitwohnungsteuer in Hamburg in Zusammenarbeit mit den Meldebehörden

1. Wenn ein Wohnungsinhaber neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Bedarfs eine Zweitwohnung bereit hält, unterliegt die Wohnung der Zweitwohnungsteuer für das ganze Jahr, auch wenn er sie nur in zeitlich geringem Umfang tatsächlich bewohnt. 2. Das Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz verstößt nicht gegen das Gebot der möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen.

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 2a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2002 bis 2004.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der X-Straße in Hamburg. Die Wohnung ist nach Angaben des Klägers 50 qm groß und mit einem Bad ausgestattet. Sie befindet sich in einem vor 1918 errichteten Gebäude. Seit dem 14.4.1989 ist er mit Nebenwohnung unter dieser Anschrift gemeldet.