BFH - Beschluss vom 11.03.2005
II B 50/04
Normen:
AO § 163 ; GG Art. 14 ; ZwWoStG BE § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1403
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10372/03

Zweitwohnungsteuer gegen Studenten

BFH, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen II B 50/04

DRsp Nr. 2005/7836

Zweitwohnungsteuer gegen Studenten

Ein Stpfl. kann sein Begehren, wegen der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm von der Besteuerung verschont zu bleiben, nicht im Billigkeitswege, sondern nur im Rechtsmittelverfahren gegen die Steuerfestsetzung verfolgen, wenn der behauptete Verfassungsverstoß eine bedeutende Fallgruppe aus der Gesamtmenge der vom Gesetz Betroffenen berühren würde.

Normenkette:

AO § 163 ; GG Art. 14 ; ZwWoStG BE § 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war während ihres Studiums bis zum 31. März 2003 alleinige Hauptmieterin einer Wohnung in Berlin, die sie gegenüber der Meldebehörde als Nebenwohnung bezeichnete.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte am 8. März 2002 die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2001 auf 199 DM und für die Jahre 2002 und 2003 auf jeweils 407,34 EUR fest. Den verspätet eingelegten Einspruch verwarf das FA als unzulässig; die Einspruchsentscheidung wurde nicht angefochten. Die Steuer für 2003 wurde später auf 101,83 EUR herabgesetzt.