I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war während ihres Studiums bis zum 31. März 2003 alleinige Hauptmieterin einer Wohnung in Berlin, die sie gegenüber der Meldebehörde als Nebenwohnung bezeichnete.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte am 8. März 2002 die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2001 auf 199 DM und für die Jahre 2002 und 2003 auf jeweils 407,34 EUR fest. Den verspätet eingelegten Einspruch verwarf das FA als unzulässig; die Einspruchsentscheidung wurde nicht angefochten. Die Steuer für 2003 wurde später auf 101,83 EUR herabgesetzt.
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