FG Bremen - Urteil vom 01.02.2000
299283K 2
Normen:
BremZwStG § 2 Abs. 2; BremZwStG § 2 Abs. 3; BremZwStG § 1; BremZwStG § 3; BremZwStG § 5 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; AO 1977 § 163 Abs. 1 ; GG Art. 105 Abs. 2a ;

Zweitwohnungsteuer in Bremen: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck, Steuerfestsetzung auf 0 DM aufgrund sachlicher Unbilligkeit, Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen

FG Bremen, Urteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 299283K 2

DRsp Nr. 2001/1496

Zweitwohnungsteuer in Bremen: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck, Steuerfestsetzung auf 0 DM aufgrund sachlicher Unbilligkeit, Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen

1. Die von der Stadtgemeinde Bremen auf der Grundlage des Ortsgesetzes (BremZwStG, BremGBl. 1995 S. 528) vom 12.12.1995 erhobene Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, für die dem Land Bremen die Gesetzgebungskompetenz zusteht, und als solche nicht verfassungswidrig, und zwar auch insoweit nicht, als das BremZwStG für die Beurteilung der Zweitwohnung formal auf die melderechtlichen Verhältnisse abstellt. 2. Es ist Regelungsgegenstand des BremZwStG, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Innehaben einer -neben einer Hauptwohnung- weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) in aller Regel die Aufwendung (erheblicher) finanzieller Mittel erfordert.