FG Hamburg - Urteil vom 17.01.2012
2 K 132/11
Normen:
AO § 173; AO § 130; HmbZWStG § 2; HmbZWStG § 13;
Fundstellen:
DStRE 2013, 184

Zweitwohnungsteuergesetz, Abgabenordnung: Voraussetzungen einer steuerpflichtigen Nebenwohnung

FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 132/11

DRsp Nr. 2012/6068

Zweitwohnungsteuergesetz, Abgabenordnung : Voraussetzungen einer steuerpflichtigen Nebenwohnung

1. Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache und die Ursächlichkeit der Unkenntnis des Finanzamtes von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung voraus. Die Ursächlichkeit ist nicht gegeben, wenn das Finanzamt in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte. 2. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Finanzamt die dem Sachverhalt entsprechende zutreffende Entscheidung unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen hätte. Existiert noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der entscheidungserheblichen Frage, ist entscheidend, ob die Entscheidung des Finanzamts vertretbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sie willkürlich oder abwegig ist.

Normenkette:

AO § 173; AO § 130; HmbZWStG § 2; HmbZWStG § 13;

Tatbestand:

In diesem Verfahren ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Änderung des Zweitwohnungsbescheides für die Jahre 2008 bis 2010 hat, weil sie dem Beklagten erst nachträglich mitgeteilt hat, dass sie ihren Hausstand in Hamburg ausschließlich aus beruflichem Anlass begründet hat.