Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 03. Juli 2019 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer Betriebsschließung, insbesondere darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin ein Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) ordnungsgemäß durchgeführt und die Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß anzeigte (§ 17 Abs. 3 KSchG). Das Kündigungsschutzverfahren ist eines von 39 Verfahren, über die vor der Berufungskammer streitig verhandelt durch Urteil entschieden wurde.
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