I.
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.
Der Kläger, der im Streitjahr (2003) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, reichte im August 2008 eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Das FA lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt und auch bis zum 28. Dezember 2007 keine Steuererklärung eingereicht worden sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Das FA beantragt sinngemäß,
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