FG München - Urteil vom 25.05.2011
4 K 960/08
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 516;

Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen (Kettenschenkung) grundsätzlich nicht bereichert

FG München, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 960/08

DRsp Nr. 2011/14124

Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen (Kettenschenkung) grundsätzlich nicht bereichert

1. Schenkt der Empfänger einer Schenkung den Gegenstand der Schenkung sofort weiter, ist er schenkungsteuerrechtlich als „Zwischenerwerber” ungeachtet dessen grundsätzlich nicht bereichert, dass zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind. Überträgt also z. B. der Sohn eine ihm von der Mutter geschenkte Wohnung sofort unentgeltlich auf seine Ehefrau weiter, liegt eine schenkungsteuerlich beachtliche Zuwendung der Mutter nicht an den Sohn als Zwischenerwerber, sondern an die Schwiegertochter vor. 2. Zwar knüpft das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht an die bürgerlich-rechtlichen Gestaltungen an und verwendet dem Zivilrecht entnommene Begriffe. Dies schließt jedoch nicht aus, dass zivilrechtliche Gestaltungen und Begriffe entsprechend den steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhängen selbständig interpretiert werden können und müssen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 516;

Tatbestand