FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 10.03.2003
II 327/02
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Zwischenfinanzierung für Eigenheim wegen Umzug nicht als Werbungskosten abzugsfähig

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10.03.2003 - Aktenzeichen II 327/02

DRsp Nr. 2003/8710

Zwischenfinanzierung für Eigenheim wegen Umzug nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Kosten für eine Zwischenfinanzierung, die im Zusammenhang mit dem Neuerwerb eines Eigenheims aufgrund beruflich veranlassten Umzugs für die Zeit bis zur Veräußerung des Eigenheims am bisherigen Wohnort entstehen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Sie können soweit sie vor der erstmaligen Nutzung des neuen Eigenheims entstehen, als Vorkosten gemäß § 10e Abs. 6 EStG abzugsfähig sein

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Umzugskosten als Werbungskosten.

Zum 01.09 1998 verlegte der Kläger seinen Arbeitsplatz von Hannover nach Hamburg. Mit Vertrag vom 04.03.1999 kauften die Kläger zu einem Kaufpreis von 690.000 DM in Hamburg ein Eigenheim, das zum 15.07.1999 übergeben werden sollte (Eigenheimzulagenakte).