FG München - Urteil vom 28.07.2011
14 K 300/08
Normen:
UStG 1993/1999 § 3a Abs. 3; UStG 1993/1999 § 3a Abs. 4 Nr. 3; UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42; AO § 370; BGB § 278;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1331

Zwischenschaltung einer ausländischen Domizilgesellschaft in die Leistungskette kein Missbrauch bei tatsächlichem Tätigwerden der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaften bzw. bei Austausch des Vertragspartners vor Leistungserbringung

FG München, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 14 K 300/08

DRsp Nr. 2011/19217

Zwischenschaltung einer ausländischen Domizilgesellschaft in die Leistungskette kein Missbrauch bei tatsächlichem Tätigwerden der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaften bzw. bei Austausch des Vertragspartners vor Leistungserbringung

1. Eine missbräuchliche Zwischenschaltung Liechtensteiner Gesellschaften zur Abwicklung von Beratungsaufträgen ist nicht anzunehmen, wenn sich die Liechtensteiner Gesellschaften gegenüber den inländischen Auftraggebern zivilrechtlich wirksam zur Erbringung von Beratungsleistungen unter Hinzuziehung von Erfüllungsgehilfen verpflichten, bei der Geschäftsanbahnung beteiligt sind, mit den Leistungsempfängern abrechnen, das Inkasso betreiben sowie als Ansprechpartner z. B. bei Schlechterfüllung zur Verfügung stehen. Damit sind die vom inländischen Unternehmer im Auftrag der Liechtensteiner Gesellschaften ausgeführten Leistungen gem. § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 UStG 1993/1999 im Inland nicht umsatzsteuerbar. 2. Dem steht nicht entgegen, dass teilweise Verträge zwischen dem inländischen Auftraggeber und dem inländischen leistungsausführenden Unternehmen vor Leistungserbringung dahingehend geändert werden, dass Vertragspartner der Auftraggeber die Liechtensteiner Gesellschaften werden (Grundsatz der Vertragsfreiheit).