Streitig sind Fragen zur Festsetzungsverjährung, die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheides sowie die Steuerpflicht bzw. Steuerbefreiung von Grunderwerben durch eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 und 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
Die Klägerin (Klin.) ist eine Aktiengesellschaft. Sie firmierte bis Ende 1992 unter dem Namen C.H.A. AG, bis Anfang August 1995 unter dem Namen C.H.A. Holding AG, ab Anfang August 1995 unter den Namen C.H.A. B AG und ab Ende Juni 2000 unter ihrem jetzigen Namen I T T AG.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|