BSG - Beschluss vom 06.03.2019
B 3 SF 1/18 R
Normen:
SGB V § 127 Abs. 1; GVG § 17; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4;
Fundstellen:
NZBau 2019, 386
NZS 2019, 319
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 708/18
SG Gotha, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 3990/17

Zwischenstreit über den zulässigen Rechtsweg in einem einstweiligen RechtsschutzverfahrenUnterlassung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens zur HilfsmittelversorgungBeschreiten eines unzulässigen RechtswegsVerweisung von Amts wegen in den zulässigen Rechtsweg

BSG, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen B 3 SF 1/18 R

DRsp Nr. 2019/4750

Zwischenstreit über den zulässigen Rechtsweg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren Unterlassung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens zur Hilfsmittelversorgung Beschreiten eines unzulässigen Rechtswegs Verweisung von Amts wegen in den zulässigen Rechtsweg

1. Eine Abkürzung eines Zwischenstreits durch die Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist mit der Novellierung der §§ 17 und 17a GVG vereinbar, weil dadurch vermieden werden soll, dass das Beschreiten eines unzulässigen Rechtswegs wie bis vor der Novellierung mit einem klageabweisenden Prozessurteil sanktioniert wird. 2. Eine Sache im Verfahren nach § 17a Abs. 2 bis 4 GVG soll vielmehr so schnell wie möglich von Amts wegen in den zulässigen Rechtsweg verwiesen werden können. 3. Auch nach der Rechtsprechung des BGH kann dem Vergabesenat des OLG die Möglichkeit einer entsprechenden Verweisung an ein Verwaltungsgericht nicht abgesprochen werden.

Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat - verwiesen.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. August 2018 als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 6071,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 127 Abs. 1; GVG § 17; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 3; GVG § Abs. ;