BFH - Beschluss vom 27.07.2010
I B 61/10
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2119
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1157/07

Zwischenurteil als Grundurteil über die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Streit über die Höhe und den Grund eines Anspruchs

BFH, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen I B 61/10

DRsp Nr. 2010/17130

Zwischenurteil als Grundurteil über die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Streit über die Höhe und den Grund eines Anspruchs

1. NV: Es ist nicht zweifelhaft, dass über das Vorliegen einer vGA dem Grunde nach zunächst durch Zwischenurteil entschieden werden kann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Gründen ein Vermögensvorteil zugewendet wurde und bei der Kapitalgesellschaft hierdurch eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) eingetreten ist, die sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgewirkt hat. 2. NV: Ob eine vGA dann auszuschließen ist, wenn am selben Tag zu denselben Bedingungen Geschäftsanteile zum einen an einen Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, zum anderen an einen Gesellschafter veräußert werden, hängt davon ab, ob die Veräußerung an den außenstehenden Dritten zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt ist. 3. NV: Im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter können nicht mit verdeckten Einlagen anderer Gesellschafter saldiert werden. 4. NV: Es ist geklärt, dass § 8b Abs. 2 KStG 2002 erst ab 2002 anwendbar ist.