BFH - Beschluss vom 06.08.2003
I B 151/02
Normen:
FGO § 97 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1445

Zwischenurteil; Beschwer

BFH, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen I B 151/02

DRsp Nr. 2003/11087

Zwischenurteil; Beschwer

Ein Kl. ist durch ein Zwischenurteil, mit dem die Zulässigkeit seiner Klage festgestellt wird, nicht beschwert.

Normenkette:

FGO § 97 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erhob am 25. Juni 2001 beim Finanzgericht(FG) München Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), die das FG durch Gerichtsbescheid vom 8. April 2002 wegen unzureichender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig abwies. Die Klägerin beantragte fristgerecht mündliche Verhandlung.

Am 28. Juni 2002 bestimmte das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. Juli 2002. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2002 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Termin aufzuheben, da er wegen eines Todesfalles in der Familie den Termin nicht wahrnehmen könne. Das FG hob den Termin nicht auf und verhandelte am 22. Juli 2002 mündlich über die Sache. Es beschränkte die Verhandlung jedoch auf die Zulässigkeit der Klage und entschied aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Zwischenurteil, dass die Klage zulässig sei, da sich das Klagebegehren aus der Klageschrift in Verbindung mit den vom FA vorgelegten Akten erkennen lasse. Die Revision gegen das Zwischenurteil ließ das FG nicht zu.