BFH - Beschluß vom 25.02.2002
X B 77/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1121

Zwischenurteil; objektive Unrichtigkeit einer Rückstellung

BFH, Beschluß vom 25.02.2002 - Aktenzeichen X B 77/01

DRsp Nr. 2002/10052

Zwischenurteil; objektive Unrichtigkeit einer Rückstellung

1. Die Zulässigkeit eines Zwischenurteils betrifft zwar die Grundordnung des Verfahrens; selbst deren Verletzung ist aber im Verfahren der NZB ohne Rüge nicht zu prüfen.2. Die objektive Unrichtigkeit einer vom Stpfl. gebildeten Rückstellung verletzt seine Pflicht zur richtigen, vollständigen und deutlichen Darstellung des steuererheblichen Sachverhaltes. Hat der Stpfl. selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang voll erfüllt, kann er sich auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht seitens des FA nicht berufen; eine verbösernde Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist dann nicht ausgeschlossen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehren, und unbegründet, soweit die Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen.

1. Die Beschwerdebegründung enthält keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.