FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.08.2014
2 K 867/13
Normen:
FGO § 82; ZPO § 387; AO § 103;

Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung möglich kein Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankmitarbeiters bei Verzicht des betroffenen Kunden auf die Wahrung des Bankgeheimnisses

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 2 K 867/13

DRsp Nr. 2015/18319

Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung möglich kein Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankmitarbeiters bei Verzicht des betroffenen Kunden auf die Wahrung des Bankgeheimnisses

1. Verweigert ein Zeuge nach Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht das Zeugnis, kann das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Weigerung durch Zwischenurteil entscheiden. Beteiligte dieses Zwischenverfahrens sind die Beteiligten des Hauptprozesses sowie der Zeuge als Nebenbeteiligter. Das Urteil ergeht sowohl gegen die Beteiligten des Hauptprozesses als auch gegen den Zeugen. 2. Der Gesetzgeber hat auf eine Übernahme der zivilprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte für das finanzgerichtliche Verfahren verzichtet. Damit unterscheiden sich die Zeugnisverweigerungsrechte im Zivilprozess einerseits und im finanzgerichtlichen Prozess andererseits. 3. Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankmitarbeiters nach § 103 AO im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Bankgeheimnisses ist ausgeschlossen, wenn der betroffene Bankkunde auf Nachfrage des Gerichts während der Zeugenvernehmung zu Protokoll erklärt hat, dass er auf die Wahrung des Bankgeheimnisses verzichte.