FG München - Urteil vom 10.03.2003
13 K 3422/02
Normen:
BayKirchStG Art. 6 Abs. 3 ; AVKirchStG § 5 ;

Zwölftelungsmethode; Anwendung bei Kirchenaustritt innerhalb des laufenden Jahres; Anfall eines Veräußerungsgewinns nach Kirchenaustritt; Kirchensteuer 2001

FG München, Urteil vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 3422/02

DRsp Nr. 2003/8744

Zwölftelungsmethode; Anwendung bei Kirchenaustritt innerhalb des laufenden Jahres; Anfall eines Veräußerungsgewinns nach Kirchenaustritt; Kirchensteuer 2001

Die teilweise Erfassung eines Veräußerungsgewinns durch die Zwölftelungsmethode führt nicht zu einer "verdeckten Nachbesteuerung", denn die Kirche partizipiert zu Recht an den während der Dauer der Kirchenzugehörigkeit angelaufenen stillen Reserven.

Normenkette:

BayKirchStG Art. 6 Abs. 3 ; AVKirchStG § 5 ;

Tatbestand:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der ledige Kläger gehörte der Römisch-Katholischen Kirche an. Er trat am 17. April 2001 aus. Der Beklagte (das Kirchensteueramt -KiStA-) setzte unter Anwendung der sog. Zwölftelungsmethode (Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes -KirchStG- i.V.m. § 5 der Ausführungsverordnung -AV- zum KirchStG) die Kirchensteuer (KiSt) 2001 auf 8.704,24 DM (= 4.450,40 EUR) fest (s. Bescheid vom 12. Juni 2002, Bl. 1 KiSt-Akte). Lt. Angabe ist in der Einkommensteuer ein Veräußerungsgewinn von 1.378.252 DM enthalten, auf den 324.899 DM Einkommensteuer entfallen.

Der gegen den KiSt-Bescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung -EE- vom 3. Juli 2002, Bl. 4 f. KiSt-Akte).