KG - Beschluß vom 07.05.1992 (2 Ss 33/92 - 4 Ws (B) 48/92) - DRsp Nr. 1994/7757
KG, Beschluß vom 07.05.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 33/92 - 4 Ws (B) 48/92
DRsp Nr. 1994/7757
Der Täter einer Steuergefährdung nach § 379AO kann durch eine Selbstanzeige keine Bußgeldfreiheit erlangen; denn § 379AO sieht die Möglichkeit der Selbstanzeige nicht vor. Die gegenüber §§ 370 und 378AO subsidiäre Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung ist dahin auszulegen, daß eine Tat auch dann als Steuergefährdung geahndet werden kann, wenn die primäre Norm nicht angewendet werden kann, sei es, daß deren Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, sei es, daß insoweit eine nach §§ 371 bzw. 378 Abs. 3AO sanktionsbefreiende Selbstanzeige für die Tatbestände der §§ 370 und 378AO Raum greift.