»Die Parteien haften aufgrund ihrer gemeinsamen Steuererklärung für die Steuerschulden 1988 als Gesamtschuldner. Anknüpfungspunkt für den Umfang der [damit aus § 426 Abs. 1 BGB folgenden] Ausgleichspflicht muß der Umstand sein, daß auch bei gemeinschaftlicher Steuerveranlagung und auch bei Bestehen einer Zugewinngemeinschaft die Vermögen der Eheleute sowie ihre Schulden, einschließlich der Steuerschulden, getrennt bleiben (vgl. BGH, NJW 1979,564 ff.). ...
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