FG Bremen vom 20.10.1994
499057K 3

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Schulleiter

FG Bremen, vom 20.10.1994 - Aktenzeichen 499057K 3

DRsp Nr. 2001/2752

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Schulleiter

Dem Schulleiter einer Grundschule steht ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. der §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG nur dann für die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten seiner Tätigkeit zur Verfügung, wenn das Schulleiterzimmer (auch) für diese Tätigkeit objektiv geeignet ist.

Hinweise:

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: VI B 285/99)

Für die Praxis: