I.
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Gründe des angefochtenen Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Antragstellerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juli 1997 ist begründet. Die Antragsgegner sind gemäß § 57 a StBerG i.V.m. §
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