LAG Nürnberg - Urteil vom 18.06.2002
6 (3) Sa 190/01
Normen:
BGB § 242 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8443/99

Wechsel der Lohnsteuerklasse während der Altersteilzeit, Maßgeblichkeit für den Aufstockungsbetrag, Ausschluss der Altersermäßigung während der Altersteilzeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 6 (3) Sa 190/01

DRsp Nr. 2003/4983

Wechsel der Lohnsteuerklasse während der Altersteilzeit, Maßgeblichkeit für den Aufstockungsbetrag, Ausschluss der Altersermäßigung während der Altersteilzeit

»1. Die Änderung der Steuerklassenwahl eines Arbeitnehmers mit Wirkung des Beginns der Altersteilzeit ist für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nur zu beachten, wenn diese Änderung auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist. Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung abzustellen. 2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die als Stundenreduzierung ausgestaltete Altersermäßigung für Lehrkräfte auch dann zu gewähren, wenn der Mitarbeiter Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung eines höheren Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit sowie über den Anspruch auf Ausgleich für Nichtgewährung der Altersentlastungsstunde während der Altersteilzeit.

Die am 26.05.1943 geborene Klägerin ist seit 01.02.1992 bei der Beklagten als Lehrkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages sowie des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst Anwendung.