Die Parteien streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung eines höheren Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit sowie über den Anspruch auf Ausgleich für Nichtgewährung der Altersentlastungsstunde während der Altersteilzeit.
Die am 26.05.1943 geborene Klägerin ist seit 01.02.1992 bei der Beklagten als Lehrkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages sowie des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst Anwendung.
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