OLG Zweibrücken - Urteil vom 06.03.2003
4 U 65/02
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 § 705 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 315
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 15.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 360/01

Auslegung einer Freistellungsklausel in einem Auseinandersetzungsvertrag

OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 4 U 65/02

DRsp Nr. 2004/3946

Auslegung einer Freistellungsklausel in einem Auseinandersetzungsvertrag

»Die in einem notariellen Auseinandersetzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, nach welcher ein Teil den anderen von Steuerverbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Grundstücksgemeinschaft freizustellen hat, kann dahin auszulegen sein, dass Freistellung von der Belastung mit persönlichen Einkommensteuern aus der Besteuerung von Gewinnen der Gesellschaft und aus Vermietung und Verpachtung des Grundbesitzes geschuldet ist.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 § 705 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.

Die Klägerin und der ursprünglich als Beklagter zu 1) mitverklagte H... Sch... waren Geschwister. Sie hatten ihre Mutter gemeinsam je zur Hälfte beerbt. In deren Nachlass befanden sich verschiedene Grundstücke und ein Schreinerbetrieb, den die Parteien unter der Bezeichnung "Bauschreinerei Sch... GdbR" bis 1993 führten und sodann aufgaben. Zu Urkunde des Notars Dr. W... in S... vom 11. Februar 1999 setzten sie ihr gemeinsames Vermögen auseinander und vereinbarten dabei unter anderem folgendes: