OLG Rostock - Urteil vom 16.06.2004
6 U 148/01
Normen:
BGB § 249 § 280 § 611 § 675 ; StBerG § 33 § 57 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 353/99

Schadensersatz aus Steuerberaterhaftung

OLG Rostock, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 6 U 148/01

DRsp Nr. 2006/926

Schadensersatz aus Steuerberaterhaftung

Zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung einer betrieblichen Pensionszusage für den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH.

Normenkette:

BGB § 249 § 280 § 611 § 675 ; StBerG § 33 § 57 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Steuerberaters B... Sch.... Schadensersatz aus Steuerberaterhaftung. Zur Begründung der Haftung stützt sich die Klägerin auf eine aus ihrer Sicht gegebene Fehlberatung über die steuerliche Anerkennung einer betrieblichen Pensionszusage für ihren ehemaligen Geschäftsführer H .. R....., der bei Erteilung der Zusage im Februar 1991 bereits 61 Jahre alt und seit 1961, d.h. einen erheblichen Zeitraum vor der Unternehmensprivatisierung, im klägerischen Betrieb beschäftigt gewesen ist. Nachdem die Klägerin in erster Instanz rund 1,2 Mio DM Schadensersatz verlangt hat und vollumfänglich unterlegen ist, begehrt sie in der Berufungsinstanz Schadensersatz in Höhe von 724.273,60 DM (370.315,21 EUR).

Für den unstreitigen Sachverhalt sowie das streitige Parteivorbringen erster Instanz nebst Anträgen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.